Urteil: Private Krankenversicherung muss nicht für Kosten einer Augenlaseroperation aufkommen

Laut einem Bericht auf Valuenet.de hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine private Krankenversicherung nicht für die Behandlungskosten einer LASIK-Operation aufkommen muss. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass es sich bei einer solchen Behandlung nicht um eine Heilbehandlungsmaßnahme des Leistungskatalogs der Versicherung handelt. Zudem besteht nach einer solchen Operation weiterhin die Gefahr, dass der Patient weiterhin auf eine Sehhilfe angewiesen ist, welche dann wiederum von der Versicherung getragen werden müsste. Weiter führte das Gericht an, dass eine Augenlaseroperation, genau so wie eine Sehhilfe, die Fehlsichtigkeit nicht „heilt“, sondern nur ausgleicht. Daher gibt es keinen funktionellen Unterschied zwischen einer Brille und einer LASIK OP, wodurch das Ergebnis das selbe ist.

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