Gemäß § 4 im zweiten Abschnitt des Umsatzsteuergesetzbuches (UStG) sind gewisse Leistungen umsatzsteuerfrei. Hierzu zählen nach 14. a) im selben Paragraphen „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt
werden.“ Im Falle der Lasik-Behandlungen, nun, war es strittig, ob sie im Sinne des Paragraphen als Heilbehandlungen einzustufen sind oder, ob sie nicht eher Schönheitsoperationen darstellen und damit umsatzsteuerpflichtig wären. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 08.10.2009 (5 K 3452/07 U) entschieden, dass Lasik-Behandlungen umsatzsteuerfrei sind – die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist allgemeiner Natur. Es muss nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Behandlung indiziert ist: LASIK-Operationen sind Heilbehandlungen, da Fehlsichtigkeit eine Krankheit ist.